Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Bilder

Am 01.01.2019 tritt in Deutschland das neue Verpackungsgesetz – VerpackG (hervorgegangen aus der Verpackungsverordnung) in Kraft.

Aufgrund dieses Gesetzes ist u.a. jeder Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gesetzlich dazu verpflichtet, sich im Zentralen Verpackungsregister zu registrieren, die Verpackungsangaben der vertriebenen Produkte dort zu melden und jährlich die Gebühren für die Entsorgung in das Duale System Deutschlands zu entrichten.

 

Wichtig für unsere Kunden ist folgendes Wissen:
Im Rahmen der Compliance muss von allen Letztvertreibern (=Händler als Warenabgebende an den Verbraucher) in Deutschland für jedes von ihm in den Vertrieb gebrachte Produkt nachgewiesen werden können, dass die Pflichten des VerpackG erfüllt werden.
Ansonsten unterliegt die Ware ab dem 01.01.2019 in Deutschland einem Vertriebsverbot.

Betroffen ist jeder, der die in den Vertrieb abgegebenen Waren über die Grenze nach Deutschland bringt und damit „erstmalig“ einführt.  Wird die Ware von einem ausländischen Lieferanten nach Deutschland gebracht,  ist abzusichern, dass dieser die Auflagen des Verpackungsgesetzes erfüllt, so dass für den Händler kein Nachteil entsteht.

 

Diesen aufwendigen Auflagen kommen unsere Großhändler für alle von uns vertriebenen Produkte seit vielen Jahren bereits entsprechend  nach und erfüllen jetzt auch die noch umfassenderen Auflagen des verabschiedeten Gesetzes.